Leitsatz
1. Eine sachliche Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde liegt auch vor, wenn sich zwar das durchzusetzende Ver- oder Gebot aus der StVO ergibt, nicht aber die für ein behördliches Einschreiten erforderliche Ermächtigungsgrundlage. Insofern ist es unerheblich, ob die Straßenverkehrsbehörde zur Umsetzung des von den Klägern begehrten Einschreitens auf § 45 Abs. 1 StVO zurückgreift oder auf die polizeiliche Generalklausel des § 10 Abs. 1 Satz 1 BremPolG.
2. Im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf ein behördliches Einschreiten genügt es grundsätzlich, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Eingriffsermächtigung, die im konkreten Fall individualschützend ist, vorliegen. Ob grundsätzlich in Betracht kommende Maßnahmen im Moment ihrer konkreten Anordnung verhältnismäßig sind, hat die handelnde Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung über das Einschreiten zu entscheiden.
3. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, § 10 Abs. 1 Satz 1 BremPolG und § 11 Abs. 2 BremVwVG begründen in Verbindung mit dem gesetzlichen Verbot des Gehwegparkens aus § 12 Abs. 4 und 4a StVO einen individuellen Anspruch auf behördliches Einschreiten, soweit die Nutzbarkeit der Gehwege von Wohnstraßen dadurch in unzumutbarer Weise betroffen ist.