Leitsatz
Die bei Radio Bremen in arbeitnehmerähnlicher Stellung beschäftigten freien Mitarbeiter (sog. "feste Freie") werden durch die Regelung in § 18a Abs. 5 Radio-Bremen-Gesetz in die Mitbestimmungsregelungen des Bremischen Personalvertretungsgesetzes einbezogen. Das bedeutet, dass die personellen und sozialen Angelegenheiten dieses Personenkreises der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen.