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Auf dieser Seite werden ausgewählte Termine in Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Bremen mitgeteilt. Für nähere Informationen, insbesondere zu den räumlichen Kapazitäten, wenden Sie sich bitte an die Pressesprecher:

Herr Traub (Pressesprecher)

Richter am Oberverwaltungsgericht

Frau Dr. Koch (stellv. Pressesprecherin)

Richterin am Oberverwaltungsgericht


Die folgende Zusammenstellung enthält – vorbehaltlich weiterer Ladungen und möglicher Terminsaufhebungen – die demnächst vorgesehenen öffentlichen Verhandlungen des Oberverwaltungsgerichts Bremen. Soweit nicht anders angegeben, finden die Verhandlungen im Justizzentrum Am Wall 198, 28195 Bremen, statt.

04.02.2025 - Saal 4

10:00 Uhr

1 LB 173/23
Streitigkeit nach dem Asylgesetz

Der Kläger reiste Ende 2017 u.a. über Bulgarien in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte seinen Asylantrag aufgrund der 2015 in Bulgarien erfolgten Gewährung subsidiären Schutzes als unzulässig ab und drohte die Abschiebung nach Bulgarien an. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und dabei dahinstehen lassen, ob dem Kläger der Schutzstatus infolge einer mutmaßlich unionsrechtswidrigen Praxis der bulgarischen Asylbehörde wieder entzogen wurde. Die freiwillige Ausreise aus Bulgarien sei als freiwilliger Verzicht des Klägers auf die Schutzgewähr ebenso zu behandeln wie der Fortbestand des Schutzstatus. Ihm drohe auch nicht die ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr nach Bulgarien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh zu erfahren. Der Kläger ist der Meinung, dass das Verwaltungsgericht hätte prüfen müssen, ob der in Bulgarien gewährte Schutzstatus noch fortbestehe. Die Annahme, die Ausreise aus Bulgarien sei ein freiwilliger Verzicht auf den Schutzstatus, verstoße gegen deutsches und europäisches Recht.

11:30 Uhr

1 LB 312/24
Streitigkeit nach dem Asylgesetz

Die Kläger haben einen Asylerstantrag gestellt, der bestandskräftig abgelehnt wurde. Dabei hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Abschiebung nach Albanien angedroht. Nach einer zwischenzeitlichen freiwilligen Ausreise sind die Kläger wieder in die BRD eingereist und haben einen Asylfolgeantrag gestellt, den das BAMF als unzulässig abgelehnt hat. Die Beteiligten streiten nun um die Frage, ob es in diesem Fall als Grundlage für eine Abschiebung einer erneuten Abschiebungsandrohung bedarf. Nach dem deutschen Recht muss bei Ablehnung eines unzulässigen Asylfolgeantrags keine neue Fristsetzung und Abschiebungsandrohung ergehen (§ 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Dies gilt auch, wenn der Betroffene zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte (§ 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG). Die Kläger sind der Meinung, diese Regelung verstoße gegen die unionsrechtliche Rückführungsrichtlinie und sei deshalb nicht anwendbar.

13:00 Uhr

1 LB 373/24
Streitigkeit nach dem Asylgesetz

Die Kläger haben einen Asylerstantrag gestellt, der bestandskräftig abgelehnt wurde. Dabei hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Abschiebung nach Albanien angedroht. Nach einer zwischenzeitlichen freiwilligen Ausreise sind die Kläger wieder in die BRD eingereist und haben einen Asylfolgeantrag gestellt, den das BAMF als unzulässig abgelehnt hat. Die Beteiligten streiten nun um die Frage, ob es in diesem Fall als Grundlage für eine Abschiebung einer erneuten Abschiebungsandrohung bedarf. Nach dem deutschen Recht muss bei Ablehnung eines unzulässigen Asylfolgeantrags keine neue Fristsetzung und Abschiebungsandrohung ergehen (§ 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Dies gilt auch, wenn der Betroffene zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte (§ 71 Abs. 6 Satz 1 AsylG). Die Kläger sind der Meinung, diese Regelung verstoße gegen die unionsrechtliche Rückführungsrichtlinie und sei deshalb nicht anwendbar.