Beim Oberverwaltungsgericht Bremen wird Mediation beim Güterichter als zusätzliche freiwillige und kostenneutrale Möglichkeit zur Lösung von Konflikten angeboten. Die Mediation beim Güterichter konzentriert sich ausschließlich auf bereits bei den Gerichten anhängige Verfahren und wird durch am Oberverwaltungsgericht tätige Richterinnen und Richter durchgeführt, die eine entsprechende Ausbildung absolviert haben.
Das Wort „Mediation“ bedeutet so viel wie „Vermittlung“, genauer gesagt: „friedensstiftende versöhnende Vermittlung“.
Mediation ist
• ein freiwilliges Verfahren,
• in dem die am Konflikt beteiligten Personen diesen Konflikt selbst und einvernehmlich lösen, und zwar auf Basis gegenseitigen Verständnisses
• und mit Hilfe einer neutralen Mediatorin bzw. eines neutralen Mediators, die bzw. der das Gespräch steuert und strukturiert, aber selbst keine Entscheidung in der Sache trifft.
• Bei einer Mediation beim Güterichter wird in einem Rechtsstreit, der bereits bei Gericht anhängig ist, Mediation durch eine Richterin bzw. durch einen Richter durchgeführt, wobei diese bzw. dieser nicht in der Sache entscheiden kann. Diese Richter nennt man "Güterichter".
• Mediation beim Güterichter unterscheidet sich von gütlicher Streitbeilegung im üblichen Klageverfahren, weil bei der Mediation beim Güterichter die einvernehmliche Lösung eines Konfliktes durch die Beteiligten selbst herbeigeführt wird.
• Mediation beim Güterichter stellt ein zusätzliches Angebot neben dem streitigen Gerichtsverfahren dar. Dabei geht es darum, die hinter jedem Konflikt bestehenden Interessen - insbesondere wirtschaftlicher und persönlicher Art - stärker zu berücksichtigen.
• Alle Verfahrensbeteiligten suchen gemeinsam eine zukunftsorientierte Lösung des Konflikts.
• Es spielen nicht nur die Sach- und Rechtslage eine Rolle, sondern es werden in der Mediation vor allem auch die jeweiligen Interessen und Motive berücksichtigt.
• Die Güterichterin bzw. der Güterichter unterstützt die Beteiligten dabei, dass sie eine eigenverantwortliche Gesamtlösung finden. Zuständige Richterin bzw. zuständiger Richter und Güterichterin bzw. Güterichter sind zwei verschiedene Personen. Die Güterichterin bzw. der Güterichter entscheidet den Rechtsstreit nicht, Vertraulichkeit wird zugesichert.
• Die Mediationen sind nicht-öffentlich.
• Ein Mediationsverfahren verkürzt in der Regel das Gerichtsverfahren und kann dazu beitragen, zukünftige Gerichtsverfahren zu vermeiden.
• Die Teilnahme an einer Mediation ist stets freiwillig.
• Das Ergebnis wird von allen Beteiligten besser akzeptiert, weil sie selbstverantwortlich und aktiv die Lösung erarbeitet haben.
• Es fallen für das Mediationsverfahren keine zusätzlichen Gerichtskosten an.
• Eine Mediation beim Güterichter kann nur dann durchgeführt werden, wenn alle am Gerichtsverfahren Beteiligten – Klägerin bzw. Kläger sowie Beklagte bzw. Beklagter – einverstanden sind.
• Die Güterichterin bzw. der Güterichter muss nicht, kann aber rechtlich beraten.
• Während der Mediation beim Güterichter ruht das Gerichtsverfahren. Es besteht jedoch jederzeit die Möglichkeit, die Mediation abzubrechen und das Gerichtsverfahren wieder aufzunehmen.
• Die Mediation beim Güterichter wird durch eine/einen Richter/in mit speziellen Kenntnissen über Mediation durchgeführt, die Güterichterin bzw. den Güterichter. Mediation durch zwei oder mehr Güterichter ist möglich und bietet sich insbesondere in komplexen Verfahren an.
• Eine Mediation endet im Erfolgsfall mit einer Vereinbarung. Im Falle des Scheiterns durch Abbruch der Mediation wird das Klageverfahren wieder aufgenommen und weitergeführt.