Leitsatz
1. Liegt der Eintritt der Bestandskraft der Ausweisung schon mehrere Jahre zurück, ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Abschiebung zu prüfen, ob inzwischen eine Verwurzelung eingetreten ist, die zu einem Abschiebungs- bzw. Ausreisehindernis aus Art. 8 EMRK führt. Allein das Entfallen der Wiederholungsgefahr würde hierfür indes nicht ausreichen.
2. Zum Abweichen von einer Strafrestaussetzung durch die Strafvollstreckungskammer wegen einer breiteren Tatsachengrundlage.
3. Der Umstand, dass ein Platz in einer Drogentherapie zur Verfügung steht, steht einer Abschiebung nicht entgegen, wenn der Ausländer aufgrund einer bestandskräftigen Ausweisung vollziehbar ausreisepflichtig ist, der Schutz des Privat- und Familienlebens einen weiteren Aufenthalt nicht gebietet, Reisefähigkeit gegeben ist und es keine konkreten Anhaltspunkte für eine besondere Wahrscheinlichkeit des Therapieerfolgs gibt.