Leitsatz
Die Veranstalterin, der gegenüber für den besonderen Polizeiaufwand aus Anlass einer kommerziellen Hochrisiko-Veranstaltung nach § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes eine Gebühr erhoben werden darf, und diejenigen Störer, denen nach Landesgebührenrecht eine Verwaltungsgebühr für die Kosten der Begleitung und Beförderung in den Polizeigewahrsam in Rechnung gestellt werden kann, haften analog § 13 Abs. 4 BremGebBeitrG für denselben Polizeiaufwand gesamtschuldnerisch.