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01.08.2024 - Ablehnung weiterer Galopprenntage auf dem Gelände der Galopprennbahn

Datum der Entscheidung
01.08.2024
Aktenzeichen
2 LA 167/23
Normen
BremLV Art 148 Abs 1
VwGO § 124 Abs 2 Nr 1
VwGO § 124a Abs 4 S 4
Rechtsgebiet
Sonstiges
Schlagworte
Berufungszulassungsverfahren
Entwidmung
ernstliche Zweifel
Galopprennsport
öffentliche Einrichtung
Organkompetenz
Rennbahngelände
Verbindungsweg
Widmung
Widmungsumfang
Leitsatz
1. Die Widmung einer öffentlichen Einrichtung stellt – ebenso wie nachträgliche Veränderungen der Widmung – einen rechtlich nicht formalisierten Rechtsakt dar, der auch konkludent oder stillschweigend erfolgen kann.

2. Die innergemeindliche Organkompetenz für Änderungen des Widmungszwecks richtet sich, wenn keine näheren gesetzlichen Vorgaben bestehen, nach der allgemeinen Kompetenzverteilung zwischen den Gemeindeorganen.