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06.09.2024 - Freizügigkeitsrecht EU; Verlustfeststellung; Abschiebungsandrohung; Ausreisefrist

Datum der Entscheidung
06.09.2024
Aktenzeichen
2 B 206/24
Normen
AufenthG § 59 Abs 5
FreizügG/EU § 11 Abs 14
FreizügG/EU § 11 Abs 14 Satz 2
FreizügG/EU § 6
FreizügG/EU § 7 Abs 1
FreizügG/EU § 7 Abs 1 Satz 2
FreizügG/EU § 7 Abs 1 Satz 3
Richtlinie 2004/38/EG Art 30 Abs 3
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Abschiebungsandrohung
Ausreisefrist
Freizügigkeitsrecht
Haft
Verlustfeststellung
Leitsatz
1. Die Inhaftierung der betroffenen Person rechtfertigt es für sich allein nicht, bei der Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts in der Abschiebungsandrohung auf eine Ausreisefrist zu verzichten. § 59 Abs. 5 AufenthG ist nicht entsprechend anwendbar.

2. Offen ist, ob § 7 Abs. 1 Satz 2, 3 FreizügG/EU und Art. 30 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG es in sehr dringenden Fällen erlauben, in der Abschiebungsandrohung keine Ausreisefrist zu gewähren.

3. Die Rechtswidrigkeit der (Nichtgewährung einer) Ausreisefrist und der Abschiebungsandrohung führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts (entgegen BVerwG, Urt. v. 12.06.1979 - 1 C 70.77, juris Rn. 18).