Leitsatz
1. Die Beschwerde gegen die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zur Ergreifung einer Person, die aufgrund einer Abschiebungsandrohung des Bundesamts (§ 34 AsylG) abgeschoben werden soll, ist nicht nach § 80 AsylG ausgeschlossen.
2. Zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zum Zweck der Abschiebung.