Leitsatz
1. Zur Abgrenzung von konkreter und abstrakter Gefahr
2. Eine gefahrenabwehrrechtliche Allgemeinverfügung, mit der das Tragen von Bekleidungsstücken mit näher bezeichneten Abzeichen und Emblemen bestimmter Rockergruppen in einem bestimmten Gebiet verboten wird, ist nur rechtmäßig, solange sie anlassbezogen der Abwehr einer konkret drohenden Gewalteskalation dient. Dem Fortbestehen "latent existenter Aggressionen" zwischen solchen Gangs und einem von der Kleidung ausgehenden möglichen Einschüchterungseffekt für Dritte kann nicht mit einer unbefristeten Allgemeinverfügung, sondern nur, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, mit einer Polizeiverordnung nach §§ 48ff. BremPolG begegnet werden.