Leitsatz
1. Wenn es zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist, kann das Oberverwaltungsgericht im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO auch die Anwendung von in Ortsgesetzen enthaltenen Bußgeldvorschriften vorläufig aussetzen, die der Durchsetzung einer in der Hauptsache angegriffenen Gebotsnorm dienen.
2. Die §§ 5 Satz 1 Buchstabe a) und § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Ortsgesetzes über die öffentliche Ordnung in der Stadtgemeinde Bremerhaven (SaBrR - 2012 -a-1) in der durch Ortsgesetz vom 10.02.2010 geänderten Fassung (Brem.GBl. S. 227), sind nicht offensichtlich unwirksam.