Leitsatz
1. Rechtsschutz kann die Frauenbeauftragte nach dem BremLGG nur erlangen, wenn die Dienststellenleitung sie bei einer beabsichtigten Maßnahme übergangen hat. Die Nichtbeteiligung im Vorfeld einer Maßnahme kann grundsätzlich nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 14a BremLGG sein.
2. Bei einer Stellenbewertung handelt es sich um keine in den Rechtsstand der Beschäftigten eingreifende Maßnahme. Die Frauenbeauftragte kann deshalb wegen ihrer Nichtbeteiligung keinen Rechtsschutz erlangen.