Leitsatz
1. Eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland setzt eine auf Tatsachen gestützte nicht bloß entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts voraus.
2. Ein öffentlicher Aufruf zur Gewaltanwendung ist mehr als ein bloßes Befürworten oder Billigen. Er setzt jedenfalls das ausdrückliche Einwirken auf andere mit dem Ziel voraus, in ihnen den Entschluss zu bestimmten (gewalttätigen) Handlungen hervorzurufen.
3. Stützt sich die Ausländerbehörde im Rahmen einer Entscheidung über die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis auf einen tatsächlich nicht bestehenden Ausweisungsgrund, kann dies einen Ermessensfehlgebrauch begründen.