Leitsatz
1. Zur Auslegung des Merkmals "mehrjährige Leitungserfahrung" in einer Stellenausschreibung.
2. Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist nur bei Hinzutreten weiterer Umstände zugleich auch eine Verletzung des Grundsatzes der Bestenauslese oder des Gebots der Chancengleichheit im Bewerbungsverfahren.