Leitsatz
1. Dem einzelnen Wohnungseigentümer steht in gleicher Weise wie dem Eigen-tümer eines Wohngrundstücks bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz zu. Das gilt auch für den sog. Gebietserhaltungsanspruch.
2. Der sog. Gebietserhaltungsanspruch setzt voraus, dass Bau- und Nachbar-grundstück im selben Baugebiet nach § 1 Abs. 2 BauNVO liegen.
3. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb kann in einem Mischgebiet zulässig sein, wenn es sich um einen etablierten Nahversorgungsstandort handelt, der für den betreffenden Stadtteil eine wichtige Versorgungsfunktion besitzt, und sichergestellt ist, dass von dem Betrieb keine schädlichen Umwelteinwirkun-gen auf die Nachbarschaft ausgehen.
4. Bei der Frage, ob eine Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzun-gen eines Bebauungsplans gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, ist maßgeblich auf die tatsächlichen Auswirkungen abzustellen, die die betreffende Befreiung hervorruft.