Leitsatz
1. Besteht im unbeplanten Innenbereich im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung ein einheitlicher Umgebungsrahmen und hält sich das Bauvorhaben innerhalb dieses Umgebungsrahmens, scheidet eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme regelmäßig aus.
2. Innerhalb einer verdichteten innerstädtischen Wohnbebauung sind Einschränkungen der Belichtung und Besonnung während der Wintermonate hinzunehmen.