Leitsatz
1. Die von der zuständigen Landesbehörde erteilte Anerkennung als Naturschutzverband verleiht eine Klagebefugnis nur gegen Planfeststellungsbeschlüsse, die Vorhaben in dem Gebiet des betreffenden Bundeslandes zum Gegenstand haben.
2. Die Anerkennungsfiktion des § 3 Abs. 1 Satz 4 UmwRG erweitert die Gegenstände, die mit der Verbandsklage angegriffen werden können, beseitigt im Übrigen aber nicht die Beschränkungen, die sich aus der naturschutzrechtlichen Anerkennung ergeben.