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Abschiebung eines suizidgefährdeten, psychisch erkrankten Ausländers; Verhältnismäßigkeit von Sicherheitsmaßnahmen
21.04.2009 - Abschiebung eines suizidgefährdeten, psychisch erkrankten Ausländers; Verhältnismäßigkeit von Sicherheitsmaßnahmen
Datum der Entscheidung
21.04.2009
Aktenzeichen
1 B 144/09
Normen
AufenthG § 60a Abs 1
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Abschiebung
Suizidgefahr
Titel der Entscheidung
Abschiebung eines suizidgefährdeten, psychisch erkrankten Ausländers; Verhältnismäßigkeit von Sicherheitsmaßnahmen (pdf, 81.8 KB)
Leitsatz
Die Abschiebung eines psychisch erkrankten, suizidgefährdeten Ausländers, die nur unter der Bedingung der Fesselung oder medikamentösen Ruhigstellung durchgeführt werden kann, kann unverhältnismäßig sein.
Außenansicht ehemaliges Polizeihaus ·
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