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21.04.2009 - Abschiebung eines suizidgefährdeten, psychisch erkrankten Ausländers; Verhältnismäßigkeit von Sicherheitsmaßnahmen

Datum der Entscheidung
21.04.2009
Aktenzeichen
1 B 144/09
Normen
AufenthG § 60a Abs 1
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Abschiebung
Suizidgefahr
Leitsatz
Die Abschiebung eines psychisch erkrankten, suizidgefährdeten Ausländers, die nur unter der Bedingung der Fesselung oder medikamentösen Ruhigstellung durchgeführt werden kann, kann unverhältnismäßig sein.