Leitsatz
Eine Ausweisung greift auch dann in den Schutzbereich von Art. 8 I EMRK ein, wenn ein in Deutschland geborener Ausländer wiederholt straffällig geworden ist. Die Straftaten sind auf der Ebene der Schranke des Art. 8 II EMRK zu berücksichtigen und berühren die Rechtfertigung des Eingriffs. Bei der gebotenen Ermessensentscheidung über die Ausweisung sind die persönlichen Belange des Ausländers einerseits und das öffentliche Sicherheitsinteresse andererseits in ihrer Gesamtheit zu betrachten und entsprechend konkret zu gewichten und abzuwägen.