Leitsatz
Das Recht des Abschiebungshäftlings, Besuch zu empfangen, erstreckt sich auch auf den Besuch eines Psychotherapeuten zum Zweck einer Untersuchung. Der Anspruch des Abschiebungshäftlings auf die notwendige ärztliche Betreuung durch den für den Abschiebungsgewahrsam zuständigen medizinischen Dienst der Polizei ist nicht geeignet, dieses Recht zu beschränken.