Leitsatz
1. Wird in einem innerörtlichen Verflechtungsbereich ein höhengleicher Bahnübergang durch eine Straßenunterführung ersetzt, darf die Planung sich am bestehenden Straßenverlauf ausrichten.
2. Bei der Ersetzung eines höhengleichen Bahnübergangs durch eine Straßenunterführung beschränkt die immissionsrechtliche Beurteilung sich auf den baulichen Eingriff. Maßgeblich ist, ob die Schallwirkung sich infolge des Eingriffs erhöht.