Leitsatz
Eine Lehramtsanwärterin moslemischen Glaubens, die nicht bereit ist, beim Unterrichten auf das sog. islamische Kopftuch zu verzichten, kann in Bremen nicht zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden. Ihrem Teilhaberecht auf freie Berufswahl steht das für alle Lehrer geltende Neutralitätsgebot des Art. 33 S. 2 BremLV entgegen.