Datum der Entscheidung
31.05.2005
Normen
BNatSchG § 22 Abs 1
BNatSchG § 33 Abs
BNatSchG § 33 Abs 1
BNatSchG § 33 Abs 2
BNatSchG § 34
FFH-Richtlinie Art 4 Abs 1
FFH-Richtlinie Art 4 Abs 2
FFH-Richtlinie Art 6
FFH-Richtlinie Art 7
Vogelschutzrichtlinie Art 4 Abs 1
Rechtsgebiet
Naturschutzrecht, Landschaftsschutzrecht einschließlich Artenschutzrecht
Schlagworte
FFH-Gebiet
Vogelschutzgebiet
Vorbeugender Rechtsschutz
Leitsatz
1. Die Auswahl von im Sinne der FFH-Richtlinie schutzbedürftigen Flächen durch nationale Behörden und die Meldung an die Europäische Kommission kann von betroffenen Grundeigentümern nicht mit einer negativen Feststellungsklage, deren Gegenstand die Rechtmäßigkeit dieser Handlungen ist, angegriffen werden. Es fehlt an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis.
2. Wird ein seit längerem ausgewiesenes Landschaftsschutzgebiet von den nationalen Behörden als Vogelschutzgebiet an die Europäische Kommission gemeldet, steht den betroffenen Grundeigentümern kein vorbeugender Rechtsschutz gegen etwaige zukünftige Verschärfungen der bestehenden Schutzregelungen zu.