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01.12.2015 - Personalrat bei Radio Bremen ist auch für Mitarbeiter in arbeitnehmerähnlicher Rechtsstellung (sog. "feste Freie") zuständig

Datum der Entscheidung
01.12.2015
Aktenzeichen
6 LP 103/14
Normen
BremLV Art 47 Abs 1
BremPersVG § 3 Abs 1
BremPersVG § 52 Abs 1
BremPersVG § 65 Abs 1
GG Art 5 Abs 1 S 2
RBG § 18a
TVG § 12a
Rechtsgebiet
Personalvertretungsrecht der Länder
Schlagworte
arbeitnehmerähnliche Person
freie Mitarbeiter
Mitbestimmung
Rundfunkfreiheit
Leitsatz
Die bei Radio Bremen in arbeitnehmerähnlicher Stellung beschäftigten freien Mitarbeiter (sog. "feste Freie") werden durch die Regelung in § 18a Abs. 5 Radio-Bremen-Gesetz in die Mitbestimmungsregelungen des Bremischen Personalvertretungsgesetzes einbezogen. Das bedeutet, dass die personellen und sozialen Angelegenheiten dieses Personenkreises der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen.