Leitsatz
Die sich aus einer Lärmkartierung nach § 47c BImSchG i.V.m. der 34. BImSchV ergebenden Beurteilungspegel stellen keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 9 Satz 2 StVO zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm dar.