Leitsatz
1. Die Frauenbeauftragten haben nach dem Bremischen Landesgleichstellungsgesetz auch dann das Recht, an Vorstellungsgesprächen teilzunehmen, wenn nur männliche Bewerber eingeladen sind.
2. Nach dem Bremischen Landesgleichstellungsgesetz können die Frauenbeauftragten gegen ihre Nichtbeteiligung an den Vorstellungsgesprächen Widerspruch einlegen und gegebenenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.