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03.04.2017 - Offshore-Terminal Bremerhaven

Datum der Entscheidung
03.04.2017
Aktenzeichen
1 B 126/16
Normen
FFH-RL Art 6 Abs 4
WRRL Art 4 Abs 1 Buchst a
UmwRG § 2 Abs 1 Nr 3
WastrG § 12 Abs 1
WHG § 27 Abs 1
WHG § 31 Abs 2
BNatSchG § 34 Abs 3
BNatSchG § 34 Abs 5
Rechtsgebiet
Wasserstraßenrecht
Schlagworte
Abweichungsprüfung
FFH-Studie
Kohärenzsicherungsmaßnahmen
Offshore-Terminal
Qualitätskomponente
Umgestaltung Bundeswasserstraße
Umweltverbandsklage
Verschlechterungsverbot
Wasserrecht
Wasserstraßenrecht
Leitsatz
1. Die Planfeststellung für die Herstellung einer Montage- und Umschlageinrichtung an einer Bundeswasserstraße obliegt der für den Gewässerausbau zuständigen Landesbehörde, wenn die Schiffbarkeit der Bundeswasserstraße durch das Vorhaben nicht geändert wird.

2. Eine Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand, wenn die öffentlichen Interessen an dem Vorhaben fehlerhaft gewichtet worden sind.

3. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass Kohärenzsicherungsmaßnahmen nach § 34 Abs. 5 BNatSchG auf Flächen festgesetzt werden, die bereits für vorausgegangene Planungen als Kompensationsfläche in Anspruch genommen worden waren.

4. Zur Frage, wie die Verschlechterung des Gewässerzustands nach § 27 Abs. 1 WHG zu ermitteln ist.