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16.05.2017 - Erhebung einer Gebühr für die Durchführung einer waffenrechtlichen Aufbewahrungskontrolle

Datum der Entscheidung
16.05.2017
Aktenzeichen
1 LB 234/15
Normen
BremGebBeitrG § 4 Abs 1
BremGebBeitrG § 4 Abs 2
GG Art 13
GG Art 84
InKostV § 1 Anlage
WaffG § 36 Abs 3
WaffG § 50
WaffVwV 36.7.
Rechtsgebiet
Waffenrecht
Schlagworte
abweichungsfestes Bundesrecht
Aufbewahrungskontrolle
besondere Überwachung
Gebühr
Pflichtenkreis
Veranlasser
waffenrechtliche Aufbewahrungskontrolle
Leitsatz
1. Die Länder haben die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung von Gebühren für Aufbewahrungskontrollen nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG.

2. Aufbewahrungskontrollen nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG dienen einer durch Gesetz angeordneten besonderen Überwachung. Sie erfolgen zudem im Pflichtenkreis des Waffenbesitzers, er ist deshalb Veranlasser der Amtshandlung.

3. § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ist mit Art. 13 Abs. 1 GG vereinbar.

4. Eine Gebühr von 139,- Euro für eine waffenrechtliche Aufbewahrungskontrolle ist der Höhe nach nicht zu beanstanden.