Leitsatz
1. Ein Arbeitnehmer ist für ein Normenkontrollverfahren gegen eine Verordnung, die die Ladenöffnung am Sonntag erlaubt, auch dann antragsbefugt, wenn sein Arbeitgeber erklärt, die Beschäftigung der Mitarbeiter am Sonntag werde
ausschließlich auf freiwilliger Grundlage erfolgen.
2. Bei § 14 Abs. 1 LadSchlG, wonach aus Anlass von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen die Ladenöffnung erlaubt werden kann, handelt es sich um eine Ausnahmeregelung. Die Veranstaltungen, die zum Anlass für die Ladenöffnung genommen werden, müssen ein hinreichendes eigenes Gewicht haben.