Leitsatz
1. Die Polizei darf Betriebs- und Geschäftsräume zum Zwecke der Gefahrenabwehr betreten und besichtigen, wenn aufgrund hinreichend präziser und aktueller Lageerkenntnisse eine Gefährdung nicht nur unerheblicher polizeilicher Schutzgüter droht. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Maßnahme der Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.d. öffentlich zugängliche Räume nach § 21 Abs. 4 BremPolG zum Zwecke der Gefahrenabwv. Art. 13 VII GG dient.
2. Der Inhaber öffentlich zugänglicher Vereinsräume ist gegen die Feststellung der Identität von Besuchern nicht klagebefugt, wenn die Maßnahmen nur gegenüber einzelnen Besuchern aufgrund in deren Person liegender Merkmale erfolgen, also nicht an den bloßen Aufenthalt der überprüften Personen in den Vereinsräumen anknüpfen und von ihrem Anlass, ihrer Reichweite und ihrer Häufigkeit her nicht geeignet sind, den Betrieb der Einrichtung und ihre Attraktivität für Besucher unmittelbar zu beeinträchtigen.