Leitsatz
1. Zum Aufnahmeverfahren in Schulen der Sekundarstufe I in der Stadtgemeinde Bremen (hier: Gesamtschule West).
2. Wird im Aufnahmeverfahren eine bevorrechtigte Aufnahme als Härtefall mit der Begründung verlangt, es besuche bereits ein Geschwisterkind die Wunschschule, sind die durch die Nichtaufnahme entstehenden familiären Probleme im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Nichtaufnahme zur Folge hätte, dass drei Kinder drei unterschiedliche Einrichtungen besuchen.