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20.12.2016 - Baugenehmigung für Wettvermittlungsstelle; Schlusspunkttheorie

Datum der Entscheidung
20.12.2016
Aktenzeichen
1 LC 156/15
Normen
BremLBO 2009 § 72 Abs 1
BremGlüG § 5 Abs 4
Rechtsgebiet
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht
Schlagworte
Baugenehmigung
Schlusspunkttheorie
Wettvermittlung
Sportwetten
Leitsatz
1. Nach dem bremischen Landesrecht stellt die Baugenehmigung den Schlusspunkt aller öffentlich-rechtlichen Zulassungsentscheidungen mit Bodenbezug dar.

2. Bei einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis handelt es sich nicht um eine solche Zulassungsentscheidung, von der die Erteilung der Baugenehmigung abhängt.