Leitsatz
1. Wird ein Gebäude zu Prostitutionszwecken genutzt, ohne dass hierfür eine Genehmigung vorliegt, rechtfertigt dies in der Regel den Erlass einer Nutzungsuntersagung.
2. Die planungsrechtlich relevante Abgrenzung zwischen Wohnungsprostitution und bordellartigem Betrieb bleibt dem Genehmigungsverfahren vorbehalten.