Leitsatz
1. Zur Bedeutung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme für die Landesentwicklung.
2. "Erhöhter Wohnbedarf" kann vom Ortsgesetzgeber unter der Zielsetzung definiert werden, der Abwanderung von Einwohnern Bremens in das niedersächsische Umland zu begegnen (wie Senatsurteil vom 23.06.1998, NordÖR 98.386).
3. Der Ortsgesetzgeber ist frei, die in der Senatsvorlage niedergelegten Zielvorgaben für eine Entwicklungsmaßnahme zu verändern.
4. Zur enteignungsrechtlichen Bilanzierung der Gemeinwohlbelange und der Eigentümerinteressen und zur planungsrechtlichen Abwägung.
5. Der Entwicklungsträger muss den Verkehrswert der Grundstücke so bemessen, dass deren zügige Veräußerung zustande kommt; er darf Grundstücke nicht zurückhalten, um höhere Preise zu erzielen (wie Senatsurteil vom 23.06.1998, NordÖR 98.386).