Datum der Entscheidung
04.05.2001
Normen
BremLBO 1995 § 12 Abs 1
BremLBO 1995 § 82 Abs 1
Rechtsgebiet
Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht
Schlagworte
Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten
Verunstaltungsverbot
Leitsatz
1. Der Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen einen Dritten setzt eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften voraus.
2. Das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot kann in besonders gelegenen Einzelfällen nachbarschützende Wirkung haben.