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19.04.2016 - Präventivpolizeiliche Sicherstellung von Bargeld

Datum der Entscheidung
19.04.2016
Aktenzeichen
1 LB 200/15
Normen
BremPolG § 2
BremPolG § 23
StGB § 73d
Rechtsgebiet
Polizeirecht
Schlagworte
Bargeld
Buchgeld
präventivpolizeiliche Gewinnabschöpfung
Sicherstellung
Leitsatz
1. Die Sicherstellung von Bargeld ist nach § 23 Nr. 2 BremPolG nur zulässig, wenn dies erforderlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.

2. Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn ein hoher Grad der Schadensnähe und –gewissheit besteht.

3. § 23 Nr. 2 BremPolG ist keine Grundlage, um Geldbeträge ungeklärter Herkunft einzuziehen.

4. Eine präventiv-polizeiliche Gewinnabschöpfung ist nach dieser Vorschrift nicht zulässig.

5. Nach Aufhebung einer Sicherstellungsverfügung ist die Sache an die Person herauszugeben, in deren Gewahrsam sie sich im Zeitpunkt der Sicherstellung befand.