Leitsatz
1. Bargeld kann Gegenstand einer polizeilichen Sicherstellung sein.
2. Fehlt es im Zeitpunkt der Sicherstellung an einer gegenwärtigen Gefahr, kann § 23 Nr. 2 BremPolG als Rechtsgrundlage für die Sicherstellung von Bargeld zum Zweck der Gefahrenabwehr nicht herangezogen werden. Neben den geltenden strafrechtlichen Vorschriften über die Gewinnabschöpfung ist eine "präventivpolizeiliche Gewinnabschöpfung" nicht zulässig.