Leitsatz
1. § 36 i BremPolG, der die Durchführung einer präventiv-polizeilichen Rasterfahndung erlaubt, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
2. Die am 11.09.2001 in den USA erfolgten Terroranschläge rechtfertigen es, eine präventiv-polizeiliche Rasterfahndung durchzuführen.
3. Soweit ein Bundesland aus der Rasterfahndung gewonnen Personendaten an das BKA liefert, trägt es die datenschutzrechtliche Verantwortung dafür, dass der dort durchgeführte weitere Datenabgleich rechtmäßig erfolgt. Der beim BKA durchgeführte Datenabgleich muss jedenfalls nach Abschluss der Maßnahme gegenüber dem Betroffenen transparent gemacht werden können.