Leitsatz
1. Die Ingewahrsamnahme einer Person nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BremPolG ist nur zulässig, um diese selbst an der Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr zu hindern.
2. Zu den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Ingewahrsamnahme zur Verhinderung von Straftaten bei diffusen Gemengelagen (Chaostage 1996).