Leitsatz
1. Eine Platzverweisung und ein längerfristiges Aufenthaltsverbot stellen qualitativ unterschiedliche polizeiliche Maßnahmen dar. Sie beziehen sich auf nach Art und Ausmaß nicht vergleichbare Gefahrenlagen. Rechtsgrundlage für eine Platzverweisung bildet § 14 BremPolG, für ein längerfristiges Aufenthaltsverbot die polizeiliche Generalklausel in § 10 Abs. 1 BremPolG.
2. Ein längerfristiges Aufenthaltsverbot berührt den Schutzbereich von Art. 11 Abs. 1 GG. Einschränkungen des Grundrechts sind - unter Beachtung der in Art. 11 Abs. 2 GG genannten Schranken - auch im Rahmen des landesrechtlichen Gefahrenabwehrrechts zulässig.
3. Die Bekämpfung des Drogenhandels und -konsums in der sogenannten offenen Drogenszene kann ein längerfristiges Aufenthaltsverbot rechtfertigen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit darf ein solches Verbot nur gegen Personen ergehen, die in besonderer Weise an der Bildung und Aufrechterhaltung der Szene beteiligt sind.