Leitsatz
1. Das Zeigen von Bildnissen A. Öcalans bei Versammlungen und Aufzügen ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG die Verwendung eines Kennzeichens der von einem Betätigungsverbot betroffenen PKK.
2. Zu den Rechtsvoraussetzungen der Ausnahmeregelung vom Verwendungsverbot nach §§ 20 Abs. 1 Satz 2, 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG.
3. Die Versammlungsbehörde ist nach § 15 Abs. 1 VersammlG befugt, die Verwendung des Kennzeichens durch eine beschränkende Verfügung zu untersagen.