Leitsatz
1. Nach dem Vereinsgesetz ist zwischen einer Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Auffindung von Beweismitteln sowie einer Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Vermögensbeschlagnahme eines verbotenen Vereins zu unterscheiden.
2. Bei der Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Vermögensbeschlagnahme hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Verbotsgründe von der Verbotsbehörde plausibel dargelegt worden sind.