Leitsatz
Eine beantragte Aufenthaltserlaubnis ist von dem Zeitpunkt an zu erteilen, zu dem die Erteilungsvoraussetzungen objektiv erfüllt sind. Der Zeitpunkt, zu dem die Nachweise hierfür der Ausländerbehörde vorgelegt worden sind, ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht maßgeblich (Klarstellung des Urteils des Senats vom 18.6.2013 - 1 A 144/11).