Leitsatz
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Zur Frage, wann das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausnahmsweise nicht entgegensteht.