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23.05.2013 - Ausweisung; bandenmäßiger Drogenhandel

Datum der Entscheidung
23.05.2013
Aktenzeichen
1 B 61/13
Normen
AufenthG § 53 Nr 1
AufenthG § 53 Nr 2
AufenthG § 56 Abs 1 Satz 3
AufenthG § 56 Abs 1 Satz 4
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Ausweisung
Drogenhandel
Wiederholungsgefahr
Leitsatz
Eine Verurteilung wegen bandenmäßigen Drogenhandels indiziert das Vorliegen eines Regelfalls eines schwerwiegenden Grundes für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG.

Bei gleichzeitig bestehenden engen verwandtschaftlichen Bindungen der Bandenmitglieder bedarf es verlässlicher tatsächlicher Anhaltspunkte, die eine dauerhafte Abkehr vom bisherigen kriminellen Umfeld glaubhaft machen können.