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21.12.2011 - Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs; Durchführung eines Visumverfahrens

Datum der Entscheidung
21.12.2011
Aktenzeichen
1 B 246/11
Normen
AufenthG § 5 Abs 2
AufenthG § 30 Abs 1
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Schlagworte
Aufenthaltserlaubnis
Ehegattennachzug
Visumverfahren
Leitsatz
1. Im Falle des Ehegattennachzugs ist es der Ausländerbehörde, auch wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorliegen, nicht grundsätzlich verwehrt, den nachzugspflichtigen Ehegatten auf die Durchführung eines Visumverfahrens zu verweisen (st. Rspr.).

2. Zumutbar ist den Eheleuten in diesem Fall jedoch nur eine vorübergehende Trennung. Die Ausländerbehörde hat durch die Erteilung einer Vorabzustimmung nach § 31 Abs. 3 AufenthV dafür Sorge zu tragen, dass das Visumverfahren nicht länger als erforderlich dauert.

3. Gelangt das Verwaltungsgericht in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für den Ehegattennachzug erfüllt sind, verneint die Ausländerbehörde aber weiterhin dessen Vorliegen, droht den Eheleuten im Falle der Durchführung eines Visumverfahrens eine längerfristige Trennung. In diesem Fall überwiegt im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO das Aussetzungsinteresse des nachzugswilligen Ehegatten.