Leitsatz
Ob einem in Deutschland geborenen bzw. aufgewachsenen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis wegen Verwurzelung zu erteilen ist (§ 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK), beurteilt sich nach einer Prüfung der konkreten Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls. Dass der Betreffende in der Vergangenheit lediglich im Besitz einer Duldung war, macht diese Prüfung nicht entbehrlich. Denn auch in diesem Fall kann eine Aufenthaltsbeendigung den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK berühren.