Leitsatz
1. Es ist weder mit dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung zur Ausübung des Ermessens in § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG noch mit dem Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, dass Nr. 5.2.2.1 letzter Satz AVwV-AufenthG es auch bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen generell ausschließt, zugunsten des mit einem Visum zu einem anderen Aufenthaltszweck eingereisten Ehegatten eines Deutschen von dem Visumverfahren für die Aufenthaltserlaubnis zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft abzusehen, wenn er die nach § 28 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen einfachen Deutschkenntnisse nicht bereits vor dem Zuzug nach Deutschland nachgewiesen hat.
2. Entscheidet die Ausländerbehörde im Rahmen ihres Ermessens nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG rechtsfehlerfrei, dass zugunsten des mit einem Visum zu einem an-deren Aufenthaltszweck eingereisten Ehegatten eines Deutschen nicht von dem Visumverfahren für die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG abgesehen werden soll, obwohl alle materiellen Voraussetzungen für die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis gegeben sind, hat sie durch die Erteilung einer Vorabzustimmung nach § 31 Abs. 3 AufenthV dafür Sorge zu tragen, dass das Visumverfahren zügig betrieben und eine lange Trennung der Eheleute soweit wie möglich vermieden werden kann.