Leitsatz
1. Der Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ist nur erfüllt, wenn der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen seines Verhaltens hingewiesen wurde. Die Hinweispflicht gilt auch dann, wenn das Visum von einem anderen Anwenderstaat des Schengener Durchführungsübereinkommens erteilt worden ist.
2. § 39 Nr. AufenthG setzt voraus, dass die Ehe auf die der Anspruch auf Ehegattenachzug gestützt wird, nach der Einreise in das Bundesgebiet geschlossen wurde.
3. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug von einem Sichtvermerksverstoß abgesehen werden kann.