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20.12.2017 - Boden- und Grundwasserverunreinigung

Datum der Entscheidung
20.12.2017
Aktenzeichen
1 LA 292/15
Normen
BBodSchG § 4 Abs 3
BBodSchG § 9 Abs 2
BBodSchV § 4 Abs 3
Rechtsgebiet
Umweltschutz
Schlagworte
Erbbauberechtigter
Gefährdungsabschätzung
Inhaber der tatsächlichen Gewalt
Störerauswahl
Leitsatz
Der Erbbauberechtigte kann zulässiger Adressat einer bodenschutzrechtlichen Anordnung zur Durchführung der notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung sein.